Satzung
 
Bogensportclub Lingen e. V.

 

Name des Vereins:

§ 1             Der Verein führt den Namen

BOGENSPORTCLUB LINGEN e. V., Lingen (Ems)

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer VR 100127 eingetragen und hat seinen Sitz in Lingen.

 

Zweck des Vereins:

§ 2          Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Bogenschießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes, des Schützenbund Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim und des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt. Diese Vereine sind gemeinnützig, und sie sind eingetragene Vereine.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

Geschäftsjahr:

§ 3          Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

 

Mitgliedschaft:

§ 4          Der Verein hat:

a)    aktive Mitglieder

b)    fördernde Mitglieder

c)     Ehrenmitglieder

Die Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein und seine Satzung anzuerkennen und die Ziele des Vereins zu verfolgen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

§ 5          Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des

Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur

Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

Beendigung der Mitgliedschaft:

§ 6          Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich, frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Jahresende. Der festgesetzte Vereinsbeitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

Beschließt der Vorstand ein Ausschlussverfahren, ist dem betroffenen Mitglied dieses schriftlich mit zu teilen. Das Mitglied hat 10 Tage Zeit, nach Versanddatum der Mitteilung Stellung zu beziehen. Äußert sich das Mitglied nicht, ist der Ausschluss rechtwirksam. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht gezahlt hat.

Mitglieder, die den Bereich des Vereins verlassen, können aus dem Verein ausscheiden.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

Beiträge der Mitglieder:

§ 7          Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich zu zahlen.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Organe:

§ 8          Die Organe des Vereins sind:

a)    Hauptversammlung

b)    Vorstand

 

Leitung und Verwaltung:

§ 9          Der Vorstand besteht aus:

-          der 1 Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden

-          der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreter)

-          der Kassenwartin/dem Kassenwart

-          der Jugendwartin/dem Jugendwart

-          der Sportwartin/dem Sportwart

-          der Schriftführerin/dem Schriftführer

-          dem Feldobmann

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

-          die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

-          die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

-          die Kassenwartin/der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 

Amtsdauer des Vorstandes:

§ 10       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Das Amt der Jugendwartin/des Jugendwarts kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres besetzt werden.

Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

Kassenprüfung:

§ 11       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der

Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

Mitgliederversammlung:

§ 12        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 14.

 

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung:

§ 13       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

-        Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

-        Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

-        Entlastung und Wahl des Vorstands

-        Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

-        Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

-        Genehmigung des Haushaltsplans

-        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

-        Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

-        Ernennung von Ehrenmitgliedern

-        Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

-        Beschlussfassung über Anträge

 

Einberufung von Mitgliederversammlungen:

§ 14       Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse zugestellt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen:

§ 15       Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/ den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-            Ort und Zeit der Versammlung

-            die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

-            die Protokollführerin/der Protokollführer

-            die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sowie der aktuellen Mitgliederzahl

-            die Tagesordnung

-            die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

Stimmrecht und Wählbarkeit:

§ 16       Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jüngere Mitglieder können von ihrem Erziehungsberechtigten vertreten werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Ernennung von Ehrenmitgliedern:

§ 17       Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Änderung der Satzung:

§ 18       Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

Auflösung des Vereins:

§ 19       Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dasselbe gilt auch beim Wegfall des in § 2 genannten Vereinszwecks.

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.02.2018 beschlossen worden.